AUFGELESEN
Pränataldiagnostik rechtfertigt keine PID
Der Würzburger Medizinrechtsexperte Rainer Beckmann hat die Behauptung zurückgewiesen, ein gesetzliches Verbot der PID stehe im Widerspruch zu der rechtlichen Regelung von Abtreibungen. Wer „die Möglichkeit der Pränataldiagnostik“ nutze, „um ein gesundes Kind dadurch zu erzwingen, dass aufeinander folgende Schwangerschaften so lange abgebrochen werden, bis ein nachweislich gesundes Kind heranwächst, verhält sich menschenverachtend“, schreibt der Jurist in einem Gastbeitrag für die katholische Tageszeitung „Die Tagespost“ (Ausgabe vom 15.3.). Ein solches Vorgehen sei „völlig inakzeptabel“ und könne daher auch „kein Modell für ein vergleichbares Verhalten im Frühstadium der Embryonalentwicklung“ sein. Nehme man den „Gesetzeswortlaut der Abtreibungsvorschriften ernst“, seien auch so genannte Schwangerschaften auf Probe „gesetzwidrig und strafbar“. „Bei rechtwidrigem Verhalten“ aber gebe es „keinen Anspruch auf Gleichbehandlung“, so Beckmann.
Als der Paragraf 218 a, Absatz 2 StGB formuliert wurde, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen wollen, „einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, wenn es während der Schwangerschaft zu lebensbedrohlichen oder ähnlich schwerwiegenden Konfliktsituationen kommt. Ob man diese Norm an sich billigenswert findet oder nicht: Zu keinem Zeitpunkt ist jedenfalls in den parlamentarischen Debatten argumentiert worden, dass man Paragraf 218 a Abs. 2 StGB dazu nutzen dürfe, immer wieder bewusst ungeborene Kinder zu zeugen, um sie auf ihre genetische Veranlagung hin zu testen und gegebenenfalls genetisch belastete Ungeborene durch Abtreibung zu töten“, schreibt Beckmann weiter.
Übersehen werde ferner, „dass ein Schwangerschaftsabbruch gemäß Paragraf 218 a Abs. 2 StGB nur gerechtfertigt ist, wenn der Konflikt für die Frau ‚... nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann’.“ Ein solcher zumutbarer Ausweg sei möglicherweise schwer zu finden, wenn bereits eine Schwangerschaft bestehe und das Kind im Leib der Mutter heranwachse. „In den Fällen, in denen Paare um ihre genetische Vorbelastung wissen, ist ihnen aber durchaus zuzumuten, den möglichen Konflikt zwischen der Angst, der Sorge für ein behindertes Kind nicht gewachsen zu sein, und dem Lebensrecht dieses Kindes dadurch zu vermeiden, dass sie diese Konfliktsituation gar nicht erst herbeiführen“, so der Jurist, der festhält: „Der Verzicht auf Kinder ist zumutbar, wenn die Alternative darin besteht, ,unerwünschte’ ungeborene Kinder oder Embryonen zu töten.“